Nach den Regelungen des EU-Mobilitätspakets 1 müssen bis 2026 auch Transporter ab 2,5 Tonnen im internationalen Verkehr mit einem Tachographen ausgestattet sein. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass auch die Fahrer leichterer Transporter (unter 3,5 Tonnen) zumindest im grenzüberschreitenden Verkehr den Vorgaben zu Lenk- und Ruhezeiten unterliegen. Mit dieser Maßnahme soll die Verkehrssicherheit auf europäischen Straßen erhöht und unlauterer Wettbewerb verhindert werden.
Handwerksbetriebe sind von dieser Regelung bei Fahrzeugen bis zu 3,5 Tonnen ausgenommen, sofern das Fahren nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist. Für Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen gilt weiterhin die Handwerkerregelung, nach der sie sind im Umkreis von 100 km zum Unternehmen von der Tachographenpflicht ausgenommen sind. Ebenfalls von der Regelung ausgenommen sind baugewerbliche Fahrzeuge von bis zu 44 Tonnen, die Baumaschinen transportieren, solange sie in einem Radius von 100 km zum Unternehmenssitz unterwegs sind.