Bitte beachten Sie, dass nach § 57b Prüfung der Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) die Tachographenprüfungen wieder spätestens auf den Tag genau innerhalb von zwei Jahren durchzuführen sind! So bestimmt es die 55. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, die am 2. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.
In Absatz 2 § 57b StVZO heißt es:
"Die Prüfungen sind mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten seit der letzten Prüfung durchzuführen. Außerdem müssen die Prüfungen nach jedem Einbau, jeder Reparatur der Fahrtenschreiberanlage, jeder Änderung der Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl und nach jeder Änderung des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeugs, die sich aus einer Änderung der Reifengröße ergibt, und wenn eine Plombierung gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ersetzt wird, durchgeführt werden. [...]"
Ein Aufschub der Prüfung bis zum Ende des entsprechenden Monats ist damit nicht mehr zulässig.
Darüber hinaus gibt es den Hinweis auf die B-Säule betreffend dem Einbauschild in Absatz 1 §57b StVZO:
"[...] Bestehen keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit, so hat der Hersteller oder die Werkstatt auf oder neben dem Fahrtenschreiber oder an der B-Säule der Fahrerseite gut sichtbar und dauerhaft ein Einbauschild anzubringen. Bei Fahrzeugen ohne B-Säule ist, sofern möglich, das Einbauschild am Türrahmen der Fahrerseite des Fahrzeugs gut sichtbar und dauerhaft anzubringen und muss in jedem Fall deutlich sichtbar sein. Das Einbauschild muss plombiert sein, es sei denn, dass es sich nicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen lässt. [...]"
Haben Sie Fragen zur Tachographenprüfung nach § 57b? Unsere Partnerbetreuung berät Sie gern!